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Rabattmöglichkeiten

Rabattangebote - Möglichkeiten um die Auslastung zu steigern

Der Sachverhalt

Rabatte sind im Handel ein wichtiges Marketinginstrument. Halten Sie sich selbst den Spiegel vor´s Gesicht und Sie werden zugeben, sich selbst schon über das eine oder andere Schnäppchen gefreut zu haben. Warum also nicht auch Rabatte nutzen, um noch mehr potentielle Gäste für den Aufenthalt in Ihrem Objekt anzulocken? Bisherige Erfahrungen belegen, dass solche Praxis auf fruchtbaren Boden fällt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, diese Hebel für eine bessere Auslastung in der Vor- und Nachsaison einzusetzen. Machen Sie diese Entscheidung nicht von dem zu erwartenden geringeren Erlös abhängig. Denn letztlich bringt eine zusätzliche Buchung bei 10 % Rabatt mehr Geld ins Portemonnaie, als würde es diese Buchung nicht geben.

1. Der fortlaufende Last-Minute-Rabatt

1. Der fortlaufende Last-Minute-Rabatt

Diese Rabattform hat sich besonders bei der Animation für kurzfristige Buchungen erwiesen. Es geht um Zeiträume, die ohne Rabattierung wahrscheinlich frei bleiben würden. Hierzu definiert man eine Anzahl von Tagen (z.B. 14 Tage) und die Höhe des Rabatts (z.B. 10%). Möchte nun ein Gast innhalb der nächsten 14 Tage anreisen, erhält er einen Rabatt in Höhe von 10 %. Das Angebot wird im Internet mit einem Extra-Icon besonders hervorgehoben und die Höhe des Rabatts angezeigt. Alle Termine jenseits der nächsten 14 Tage sind von dem Rabatt nicht betroffen.

2. Der befristete Last-Minute-Rabatt

2. Der befristete Last-Minute-Rabatt

Der befristete LM-Rabatt gilt bis zu einem (frei wählbaren) Termin. Wenn beispielsweise Anfang des Jahres das Frühjahr noch nicht gut gebucht wurde, könnte man einen Rabatt bis zum 30.04. einstellen.

3. Der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt

3. Der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt

Hier können zwei konkrete Zeiträume frei definiert werden, in dem der Rabatt eingeräumt werden soll. Wichtig ist, der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt greift nur, wenn sowohl das Buchungsdatum als auch die Reisezeit im Rabattzeitraum liegen. Es wird immer nur der Rabatt verwendet, in dem die Anreise liegt.

3. Der Frühbucher-Rabatt

3. Der Frühbucher-Rabatt

Wie heißt es so schön - Was man hat, das hat man! Wer bereits frühzeitig auch weit entfernte Zeiträume bewerben möchte, kann dies mit einem Frühbucher-Rabatt umsetzen. Hierfür stehen wie beim LM-Rabatt auch, der fortlaufende, der befristete und der zeitgesteuerte Rabatt zur Verfügung.

4. Der Aktionspreis

4. Der Aktionspreis

Beim Aktionspreis definiert man einen konkreten Preis für einen bestimmten Zeitraum. Zudem kann der Anlass, wie z. B. den Erstbezug Ihrer Ferienwohnung, den 10. Jahrestag des Bestehens Ihrer Ferienwohnung oder Ähnliches, explizit benannt werden. Solche Aktionsangebote haben eine hohe Werbepräsenz und erhöhen das Image eines Gastgebers.

Wie den Rabatt handhaben?

Sollten Sie sich für die Anwendung einer oder mehrerer Rabattmöglichkeiten entschieden haben, können Sie uns dies jederzeit spontan mitteilen. Der Rabatt wird dann sofort für Sie eingestellt.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung.

Haftung von Vermietern

Haftung von Vermietern – so sichern Sie sich ab!

 

Ein Gastkind verletzt sich beim Spielen, ein Mieter verunglückt mit dem geliehenen Fahrrad, ein anderer rutscht am hauseigenen Swimmingpool aus – die private Haftpflichtversicherung deckt nicht alle Risiken ab. Vermieter von Ferienunterkünften brauchen einen weiter gehenden Schutz: Mit einer zusätzlichen Haftpflicht-Versicherung sind Sie auf der sicheren Seite.

 

1. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter einer privaten Ferienunterkunft – also eines Privatzimmers, einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – muss dafür sorgen, dass der Gast seine Unterkunft gefahrenfrei nutzen kann. Gibt es Gefahrenquellen, so hat der Vermieter diese zu sichern. Tut er das nicht ausreichend und der Gast erleidet einen Schaden, so haftet der Vermieter.

 

Vertragliche Pflichten und vertragliche Haftung

Aufgrund des Vermittlungsvertrags hat der Vermieter Schutz- und Obhutspflichten.

Wer seine Ferienunterkunft an Familien mit Kleinkindern vermietet, der sieht sich besonders hohen Anforderungen an diese beiden Pflichten ausgesetzt. Konkret heißt das: Der Vermieter muss auch Steckdosen, Herdplatten und Treppen sichern. Verletzt ein Vermieter seine Schutz- und Obhutspflichten, beispielsweise durch defekte oder ungesicherte Einrichtungsgegenstände, und der Mieter kommt dadurch zu Schaden, haftet der Vermieter auf Schadensersatz – auch ohne Verschulden!

 

Gesetzliche Pflichten und gesetzliche Haftung

Das Gesetz erlegt dem Vermieter so genannte Verkehrssicherungspflichten auf.

Wer eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine bestehende Gefahr innerhalb eines von ihm beherrschten Bereichs nicht beseitigt, muss demnach Sicherungsmaßnahmen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Ausmaß dieser Pflichten richtet sich nach den typischerweise in einem Beherbergungsbetrieb vorkommenden Situationen. So muss der Vermieter beispielsweise die Parkplätze, die Zugänge und die Treppen seiner Ferienunterkunft sichern. Er hat auch das Grundstück zu beleuchten und zu reinigen sowie die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien. Außerdem hat der Vermieter alle Einrichtungsgegenstände so instand zu halten, dass der Gast nicht zu Schaden kommt. Wer seine Ferienunterkunft an Familien mit Kleinkindern vermietet, der muss besonders hohe Anforderungen erfüllen.

Wer seine Verkehrversicherungspflichten schuldhaft - das heißt vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt und damit einen Schaden an der Gesundheit, dem Körper, dem Leben oder am Eigentum des Gastes verursacht, der haftet.

Beispiel: Weil der Vermieter sein Gebäude nicht entsprechend instand hält, fällt ein Ziegel herab und verletzt einen Mieter. Der Vermieter haftet für den Schaden.

Schadensersatz gemäß §§ 823ff BGB
Der Vermieter haftet für alle materiellen Schäden - zum Beispiel kaputte Gegenstände, dem Gast steht Schadensersatz zu.

Schmerzensgeld gemäß 253 BGB
Der Vermieter haftet für immaterielle Schäden - also Schäden an Körper und Gesundheit, der Gast hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

 

2. Schutz für den Vermieter

Eine private Haftpflichtversicherung ist nicht ausreichend, denn sie deckt nicht alle Risiken eines Vermieters einer privaten Ferienunterkunft ab. Dieser sollte sich zusätzlich absichern - zum Beispiel durch eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung. Dabei handelt sich um eine Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen.

 

Abgrenzung zur privaten Haftpflichtversicherung:
Diese bietet Schutz für die gesetzliche Haftung. Sie deckt nur die Haftpflicht-Risiken des täglichen Lebens ab - insbesondere aus § 823 BGB.

 

Sinn und Inhalt der Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung

Sinnvoll ist diese Versicherung für Hauseigentümer, die ihr Haus beziehungsweise Teile davon vermieten. Auch wer eine Wohnung oder eine gewerblich genutzte Immobilie vermietet, profitiert von einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung. Sie erfasst nur die gesetzliche Haftpflicht. Das heißt: Sie gilt ausschließlich für Verschuldensfälle. Entweder hat der Vermieter fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt.

 

3. Spezielle Haftungsfälle für Vermieter privater Ferienunterkünfte

 

  • Kinderbetreuung von Gastkindern

Die Aufsichtspflicht der Eltern geht während der Betreuung von Gastkindern - egal ob entgeltlich oder kostenfrei - auf die zuständige Betreuungsperson über. Verletzt diese ihre Aufsichtspflicht, kann ein Schaden und daraus ein entsprechender Anspruch entstehen. Zu unterscheiden ist zwischen drei Schadensarten:

 

Schaden an Dritten
Das sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die das Gastkind oder die Betreuungsperson einer anderen Person oder deren Sache zufügt.

Schaden am Kind
Dabei handelt es sich um Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die das Kind infolge einer Aufsichtspflichtverletzung der Betreuungsperson erleidet.

Schaden an der Betreuungsperson
Das sind Personen- und Sachschäden, welche die Betreuungsperson erleidet.

 

WICHTIG: Den Schaden an Dritten und den Schaden am Kind deckt die Haftpflichtversicherung ab. Den Schaden an der Betreuungsperson nicht!

Wer eine private Haftpflichtversicherung hat, sollte die Betreuungstätigkeit - egal ob entgeltlich oder kostenfrei - seiner Versicherungsgesellschaft mitteilen. Diese klärt ab, ob die bereits bestehende Haftpflichtversicherung das Risiko aus der Betreuungstätigkeit einschließt oder der Versicherungsschutz erweitert werden muss.

 

  • Private Ferienunterkunft mit Gartenteich

Der Grundstücks- und Hauseigentümer muss Gefährdungen, die sich aus dem Zustand seines Hauses oder Grundstücks für Dritte ergeben können, soweit wie möglich vermeiden. Die Verkehrssicherungspflicht greift nicht gegenüber Personen, die unbefugt in das Grundstück eindringen und dort zu Schaden kommen. Sie gilt aber sehr wohl gegenüber Kindern!

Konkret: Entweder muss der Eigentümer sein Grundstück so einfrieden, dass die Kinder nicht hereinkommen - durch einen entsprechend hohen Zaun. Oder er muss den Gartenteich sichern - zum Beispiel durch einen festen Gitterrost unter der Wasseroberfläche. Ein Netz reicht nicht aus.

 

Aufsichtspflicht der Eltern

Sie müssen über ihr Kind wachen. Die Aufsichtspflicht ist nicht verletzt, wenn „bei altersbedingter Sorgfalts- und Überwachungsdichte" - so nennt es der Bundesgerichtshof - das Kind den Eltern ohne deren Verschulden entweicht und in den Gartenteich fällt. Dann muss der Eigentümer mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen.

Grundsätzlich gilt: Die Aufsichtspflicht der Eltern geht vor. Nur wenn diese nicht verletzt ist, kommt die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters ins Spiel.

WICHTIG: Ein Hinweisschild „Betreten verboten" reicht nicht aus, um die Haftung des Eigentümers auszuschließen!

 

Im schlimmsten Fall muss der Eigentümer des Gartenteichs den Eltern und dem Kind dessen Leben lang Schadensersatz zahlen. Um dieses Risiko abzudecken, sollte er unbedingt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abschließen.

 

  • Private Ferienunterkunft mit Swimmingpool

Der Grundstücks- und Hauseigentümer muss die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Kinder vor Unfällen zu schützen. Dazu zählt alles, was ein verständiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu schützen und was ihm den Umständen nach zuzumuten ist.

Je kleiner das Gastkind, desto höher die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen! Wer seine Ferienunterkunft grundsätzlich an Familien mit Kindern vermietet, der sollte seinen Swimmingpool mit einem hohen Zaun sichern.

Je offener das Grundstück, desto höher die Anforderungen.

ACHTUNG: Ein Schild „Benutzung für Unbefugte verboten" oder „Benutzung auf eigene Gefahr" befreit den Eigentümer nicht von seiner Haftung!

 

EMPFEHLUNG: Der Vermieter sollte unbedingt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen die Haftungsrisiken zu schützen.

 

  • Private Ferienunterkunft mit Fahrradverleih

Ein Vermieter, der seinen Gästen während deren Aufenthalt Fahrräder überlässt –egal ob entgeltlich oder kostenlos – hat Verkehrssicherungspflichten. Wenn er diese verletzt, haftet er.

Beispiel: Ein Vermieter wartet eines seiner Fahrräder unsachgemäß oder gar nicht. Damit verursacht er schuldhaft einen Defekt. Wenn ein Gast deswegen zu Schaden kommt, etwa stürzt und sich verletzt, dann haftet der Vermieter auf Schadensersatz.

WICHTIG: Mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr" kann der Vermieter seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen!

Ein genereller Haftungsausschluss ist unzulässig. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden haftet der Vermieter immer.

EMPFEHLUNG: Der Vermieter sollte mit seiner Haftpflichtversicherung klären, ob die genannten Haftungsrisiken versichert sind und seine Haftpflichtversicherung entsprechend ergänzen.

 

 

Aus der Reihe des Deutschen Tourismusverbandes

Stand 2008

Rabattangebote

Möglichkeiten um die Auslastung zu steigern

Der Sachverhalt

Rabatte sind im Handel ein wichtiges Marketinginstrument. Halten Sie sich selbst den Spiegel vor´s Gesicht und Sie werden zugeben, sich selbst schon über das eine oder andere Schnäppchen gefreut zu haben. Warum also nicht auch Rabatte nutzen, um noch mehr potentielle Gäste für den Aufenthalt in Ihrem Objekt anzulocken? Bisherige Erfahrungen belegen, dass solche Praxis auf fruchtbaren Boden fällt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, diese Hebel für eine bessere Auslastung in der Vor- und Nachsaison einzusetzen. Machen Sie diese Entscheidung nicht von dem zu erwartenden geringeren Erlös abhängig. Denn letztlich bringt eine zusätzliche Buchung bei 10 % Rabatt mehr Geld ins Portemonnaie, als würde es diese Buchung nicht geben.

1. Der fortlaufende Last-Minute-Rabatt

1. Der fortlaufende Last-Minute-Rabatt

Diese Rabattform hat sich besonders bei der Animation für kurzfristige Buchungen erwiesen. Es geht um Zeiträume, die ohne Rabattierung wahrscheinlich frei bleiben würden. Hierzu definiert man eine Anzahl von Tagen (z.B. 14 Tage) und die Höhe des Rabatts (z.B. 10%). Möchte nun ein Gast innhalb der nächsten 14 Tage anreisen, erhält er einen Rabatt in Höhe von 10 %. Das Angebot wird im Internet mit einem Extra-Icon besonders hervorgehoben und die Höhe des Rabatts angezeigt. Alle Termine jenseits der nächsten 14 Tage sind von dem Rabatt nicht betroffen.

2. Der befristete Last-Minute-Rabatt

2. Der befristete Last-Minute-Rabatt

Der befristete LM-Rabatt gilt bis zu einem (frei wählbaren) Termin. Wenn beispielsweise Anfang des Jahres das Frühjahr noch nicht gut gebucht wurde, könnte man einen Rabatt bis zum 30.04. einstellen.

3. Der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt

3. Der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt

Hier können zwei konkrete Zeiträume frei definiert werden, in dem der Rabatt eingeräumt werden soll. Wichtig ist, der zeitgesteuerte Last-Minute-Rabatt greift nur, wenn sowohl das Buchungsdatum als auch die Reisezeit im Rabattzeitraum liegen. Es wird immer nur der Rabatt verwendet, in dem die Anreise liegt.

3. Der Frühbucher-Rabatt

3. Der Frühbucher-Rabatt

Wie heißt es so schön - Was man hat, das hat man! Wer bereits frühzeitig auch weit entfernte Zeiträume bewerben möchte, kann dies mit einem Frühbucher-Rabatt umsetzen. Hierfür stehen wie beim LM-Rabatt auch, der fortlaufende, der befristete und der zeitgesteuerte Rabatt zur Verfügung.

4. Der Aktionspreis

4. Der Aktionspreis

Beim Aktionspreis definiert man einen konkreten Preis für einen bestimmten Zeitraum. Zudem kann der Anlass, wie z. B. den Erstbezug Ihrer Ferienwohnung, den 10. Jahrestag des Bestehens Ihrer Ferienwohnung oder Ähnliches, explizit benannt werden. Solche Aktionsangebote haben eine hohe Werbepräsenz und erhöhen das Image eines Gastgebers.


Wie den Rabatt handhaben?

Sollten Sie sich für die Anwendung einer oder mehrerer Rabattmöglichkeiten entschieden haben, können Sie uns dies jederzeit spontan mitteilen. Der Rabatt wird dann sofort für Sie eingestellt.


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